§ 16 Fremdsprachige Dokumente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-1 (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-2 (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markengesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-3 (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-4 (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-5 (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 21.11.2024 – 25 W (pat) 55/21
- BPatG, 15.01.2015 – 25 W (pat) 76/11Markenbeschwerdeverfahren – „Yosaja/YOSOI“ – Nichtbenutzungseinrede – zur Auslegung von verfahrensrechtlichen Erklärungen – Schutzumfang einer Marke in Bezug auf die Waren und DienstleistungenZitiert von 17
- BPatG, 04.02.2010 – 29 W (pat) 38/09Markenbeschwerdeverfahren – "Galerie (Wort-Bild-Marke)/GALERIA/GALERIA" – zur rechtserhaltenden Benutzung – in Englisch verfasste eidesstattliche Versicherung – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Warenidentität und -ähnlichkeit – teilweise klangliche und begriffliche VerwechslungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 15.07.2008 – 27 W (pat) 113/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.